Stand: August 2004
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsdienstleistungen durch NetCon Unternehmensberatung, im Folgenden NetCon genannt.
1. Geltung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beratungsleistungen von NetCon, sofern in einzelnen Verträgen nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Durchführung der Beratung
NetCon wird die Leistungen im Rahmen des schriftlich vereinbarten Zeitraumes nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. NetCon führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die Auswahl der Mitarbeiter, die diese Leistungen erbringen, bleibt NetCon vorbehalten.
Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Auftraggeber erbracht, im Übrigen bei NetCon.
Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt NetCon ihre Beratungsleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten, derzeit Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
3. Einsatz von Mitarbeitern beim Auftraggeber
Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von NetCon im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistung nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftraggebers sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit. Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem von NetCon zu benennenden Projektleiter koordiniert, der alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers für alle Fragen der Leistungserbringung und – ausführung ist und diesbezüglich Weisungen des Auftraggebers entgegennimmt und umsetzt.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
4.1
Der Auftraggeber unterstützt NetCon bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Dabei schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Beratungsleistung erforderlich sind. Insbesondere wird der Auftraggeber - soweit erforderlich Arbeitsräume für die Mitarbeiter NetCons einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel je nach Bedarf und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen, - einen kompetenten Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von NetCon für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
4.2
Der Auftraggeber wird auftretende Fehler und Probleme, z.B. den Ablauf von Systemausfällen, nachvollziehbar beschreiben. Unterbleibt eine für NetCon nachvollziehbare Beschreibung, wird NetCon den Auftraggeber auf die Unzulänglichkeit der Fehlerbeschreibung hinweisen. Kann der Auftraggeber eine genauere Fehlerbeschreibung nicht geben, ist NetCon zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten auf der Grundlage der aktuellen Preisliste berechtigt.
4.3
Die Erbringung dieser Mitwirkungspflichten ist grundsätzlich vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch NetCon setzt die gemäß Projektzeitplan rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der definierten Mitwirkungspflichten durch den Kunden zwingend voraus. NetCon wird durch den Projektverantwortlichen auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich anmahnen.
4.4
Verzögerungen, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind oder die nicht von NetCon oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, gehen in keinem Fall zu Lasten von NetCon.
5. Termine
5.1
Kommt NetCon mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer NetCon gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt NetCon im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.
5.2
NetCon ist im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 25% für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendung und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft die Aufwendungspauschale übersteigt.
5.3
Wird der Vertrag auf Antrag des Auftraggebers mit schriftlicher Zustimmung von NetCon ausgesetzt, ist NetCon berechtigt, pauschal eine angemessene Entschädigung in Höhe von 75% der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Vergütung bei Fortsetzung der Vertragsdurchführung bleibt hiervon unberührt. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, die Nichtentstehung eines Schadens bzw. dessen wesentlich geringere Höhe nachzuweisen.
6. Rechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, räumt NetCon dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt werden, ein ausschließliches und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein. Dieses Recht ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber NetCon in vollem Umfang erfüllt hat.
7. Haftung
7.1
NetCon haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, in Fällen der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes, sowie in den Fällen, in denen eine vertragswesentliche Pflicht betroffen ist oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird
7.2
Für die Vernichtung von Daten haftet NetCon im Falle grober Fahrlässigkeit nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung durch NetCon beschränkt sich für diesen Fall auf den Wiederherstellungsaufwand.
7.3
Soweit NetCon fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, so ist die Ersatzpflicht auf solche typischen Schäden begrenzt, die für NetCon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder einer gleichwertigen Übereinkunft im Rahmen der Vertragsdurchführung vernünftigerweise voraussehbar waren und ist auf 500.000 € für Sachschäden sowie auf 1.500.000 € für Personenschäden begrenzt. Im Falle der Verletzung von Beratungspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf die Vergütung für die jeweils fehlerhafte Beratungsleistung beschränkt.
7.4
Im Übrigen ist der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z. B. Produktionsausfall und entgangenem Gewinn, durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und Schadenhöhe begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt NetCon nicht.
7.5
Die Haftungsansprüche verjähren in einem Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.
7.6
Die Haftungsansprüche verjähren unabhängig vom Entstehen und ihrer Kenntnis spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages.
7.7
Absätze 7.5 und 7.6 gelten nicht, sofern die Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen wurde oder zwingende Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes entgegenstehen.
8. Geheimhaltung/Datenschutz
8.1
Beide Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.
8.2
NetCon ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.
8.3
Die Parteien werden alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorgenannten Absätze verpflichten.
8.4
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Softwareerstellung beziehen sowie für Daten, die NetCon bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.
8.5
NetCon darf den Namen des Auftraggebers in ihre Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Auftraggeber als Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
9. Vergütung/Zahlungsbedingungen
9.1
Ist die Vergütung vertraglich nicht gesondert vereinbart, so gilt die Vergütung nach der jeweils aktuellen Preisliste von NetCon als vereinbart. Soweit sich die gesetzliche Mehrwerts teuer während der Durchführung des Vertrages ändert, wird die jeweils am Tage der Rechnungsstellung maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer fällig.
9.2
Die Vergütung ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NetCon anerkannt sind.
9.3
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist NetCon berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls NetCon in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, NetCon nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
9.4
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Sonstiges
10.1
Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch NetCon abgetreten werden.
10.2
Abweichende, widersprechende oder ergänzende Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von NetCon.
10.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.4
Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Münster, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. NetCon ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht geltend zu machen.
10.5
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Stand: August 2004
Teilnahme
Die Teilnahme an den Seminaren ist allen Bildungsinteressierten möglich. Ob die persönlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme vorliegen, ist unbedingt vor Seminarbeginn durch den/die Teilnehmer/in zu prüfen.
Anmeldung
Es werden nur schriftliche Anmeldungen oder online Anmeldungen berücksichtigt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Anmeldungen werden in Reihenfolge des Eingangs angenommen und müssen bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn eingegangen sein. Mit der Anmeldung erkennt der/die Teilnehmer/in die Geschäftsbedingungen an.
Bestätigung
Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie umgehend eine schriftliche Anmeldebestätigung zugesandt oder Nachricht, falls das Seminar bereits ausgebucht ist.
Beginn und Dauer
Beginn und Dauer der Seminare, Unterrichtsorte und -zeiten sind dem Seminarprogramm zu entnehmen. Änderungen des Seminarprogramms bleiben vorbehalten.
Zahlungsbedingungen
Die Teilnahmegebühr ist bis 7 Tage vor Beginn des Seminars fällig und ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug auf das ausgewiesene Konto zu überweisen. Auf Anfrage kann für die Teilnahmegebühren unter bestimmten Voraussetzungen Ratenzahlung vereinbart werden. Die Raten sind monatlich im voraus zu entrichten. Bitte klären Sie dies bei Bedarf im Zusammenhang mit Ihrer Anmeldung. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühren besteht auch dann, wenn der Unterricht nicht oder nur teilweise besucht wird.
Rücktritt
Stornierungen müssen schriftlich erfolgen. Für Stornierungen bis zu 14 Tage vor Seminarbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 pro Teilnehmer/in berechnet. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen des gemeldeten Teilnehmers wird eine Entschädigung erhoben, sofern kein Ersatzteilnehmer nachrückt. Bis fünf Tage vor Seminarbeginn beträgt diese Entschädigung bis zu 50 %, danach bis zu 100 % der gesamten Teilnahmegebühr. Ein Ersatzteilnehmer kann selbstverständlich benannt werden. Erfolgt von NetCon eine Absage der Veranstaltung, wird die Teilnahmegebühr, falls inzwischen überwiesen, erstattet.
Nichtdurchführung
(1) Liegen für eine Veranstaltung Anmeldungen in nicht ausreichender Anzahl vor, mindestens 3, oder ist aus nicht von NetCon zu vertretenden Umständen eine programmgemäße Durchführung der Schulung nicht möglich, so behält sich NetCon vor, die Schulung zu verschieben bzw. abzusagen oder an einem anderen Ort durchzuführen.
(2) Bei Verschiebungen des Beginns der Schulung wird die gesamte Teilnahmegebühr zurückerstattet, wenn der neue Termin für die angemeldeten Teilnehmer/innen nicht akzeptabel ist und er/sie bzw. der Schulungsbuchende dies gegenüber NetCon innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Verschiebung schriftlich erklärt. Dies gilt entsprechend bei Ausfall des Kurses bzw. Verlegung an einen anderen Ort.
(3) Eine Haftung gegenüber dem/der Teilnehmer/in bzw. dem Schulungsbuchenden für etwaige aus Schiebung, Ausfall oder Verlegung entstehende Schäden sind ausgeschlossen.
Haftung
NetCon haftet nicht für Schäden, die den Teilnehmer/innen im Zusammenhang mit der Planung und der Durchführung des Seminars entstehen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingende Haftung besteht. Sie haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände oder Kraftfahrzeuge. Teilnehmer/innen haften nach den Bestimmungen des BGB für Schäden, die Sie im Zusammenhang mit dem Seminarbesuch der NetCon oder dem von ihr mit der Durchführung des Seminars Beauftragten zufügen.
Datenerfassung & -schutz
Der/die Teilnehmer/in erklärt sich mit der automatisierten Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Seminardurchführung sowie der Zusendung von Informationen durch NetCon einverstanden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ausgeschlossen.